Gemäß § 10 Abs. 7 Privatfernsehgesetz (PrTV-G) wurde festgestellt, dass auch nach der von der TIV KABEL-FERNSEHGESELLSCHAFT m.b.H. im Vorhinein angezeigten Abtretung von 74,5% der Geschäftsanteile an der TIV KABEL-FERNSEHGESELLSCHAFT m.b.H. durch die MWFS Holding GmbH an die Venture for Business Beteiligungs AG den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 PrTV-G, sowie den §§ 10 und 11 PrTV-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“