Die KommAustria hat die Beschwerde des A gegen den Österreichischen Rundfunk wegen Verletzung des ORF-Gesetzes gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 18a ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des BKS vom 25.09.2012, GZ 611.999/0001-BKS/2012, abgewiesen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G