Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G stellte die KommAustria fest, dass die POP UP Film und TV Produktion GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den unter der Adresse "http://www.sportinwien.tv" angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf seit Beginn des Jahres 2013 verbreitet, ohne dessen Verbreitung der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.