Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G stellte die KommAustria fest, dass die POP UP Film und TV Produktion GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den unter der Adresse "http://www.sportinwien.tv" angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf seit Beginn des Jahres 2013 verbreitet, ohne dessen Verbreitung der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G