Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G stellte die KommAustria fest, dass die POP UP Film und TV Produktion GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den unter der Adresse "http://www.sportinwien.tv" angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf seit Beginn des Jahres 2013 verbreitet, ohne dessen Verbreitung der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G