Die Beschwerden der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH vom 10.05.2011, 16.05.2011 und 14.06.2011 gegen die Vulkan TV GmbH wurden gemäß §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 62 iVm § 3 Abs 1 AMD-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes