Die Beschwerden der WESTSTEIRISCHE KABEL-TV GesmbH vom 10.05.2011, 16.05.2011 und 14.06.2011 gegen die Vulkan TV GmbH wurden gemäß §§ 61 Abs. 1 Z 1 und 62 iVm § 3 Abs 1 AMD-G abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes