• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.03.2018
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 12.044/18-002

Zurückweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35 und 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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