• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    08.11.2023
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert#Verein Bündnis-Kinderschutz-Österreich#Verein LE HO NA KU - Lernen, Holistisch, Natur, Kunst
  • GZ
    KOA 1.960/23-180

Beschwerde zu einem nichtangezeigten audiovisuellen emdiendienst auf Abruf

1. Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie darauf gerichtet ist, hinsichtlich des YouTube-Kanals https://www.youtube.com/@lehonaku „den Verein dazu verpflichten, sich als Abrufdienst zu registrieren“, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AMD-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die KommAustria hat im Übrigen die Beschwerde mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß §§ 61, 62 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Z 3, 4, 20, 28b, § 2a Abs. 1 Z 5 und § 30 AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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