1. Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie darauf gerichtet ist, hinsichtlich des YouTube-Kanals https://www.youtube.com/@lehonaku „den Verein dazu verpflichten, sich als Abrufdienst zu registrieren“, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AMD-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die KommAustria hat im Übrigen die Beschwerde mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß §§ 61, 62 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Z 3, 4, 20, 28b, § 2a Abs. 1 Z 5 und § 30 AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.