1. Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie darauf gerichtet ist, hinsichtlich des YouTube-Kanals https://www.youtube.com/@lehonaku „den Verein dazu verpflichten, sich als Abrufdienst zu registrieren“, gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AMD-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die KommAustria hat im Übrigen die Beschwerde mangels Vorliegens eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf gemäß §§ 61, 62 iVm § 1 Abs. 1, § 2 Z 3, 4, 20, 28b, § 2a Abs. 1 Z 5 und § 30 AMD-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“