Die KommAustria hat den Bescheid der KommAustria vom 21.07.2025, 2025-0.254.138-2-A, gemäß § 68 Abs. 2 AVG zur Gänze aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G