Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie sich „gegen die Entscheidung der Bundesregierung vom 13. Mai 2025, dem Vortrag an den Ministerrat des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, Andreas Babler, MSc, (zu GZ BMWKMS: 2025-0.367.681) zu folgen und Frau Mag.a Dr.in Beatrix Karl zum Mitglied des Publikumsrats des ORF zu bestellen“, richtet, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 10 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen