• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.12.2025
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Verein Österreichische Universitätenkonferenz#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    2025-0.489.183-16-A

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes

Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie sich „gegen die Entscheidung der Bundesregierung vom 13. Mai 2025, dem Vortrag an den Ministerrat des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, Andreas Babler, MSc, (zu GZ BMWKMS: 2025-0.367.681) zu folgen und Frau Mag.a Dr.in Beatrix Karl zum Mitglied des Publikumsrats des ORF zu bestellen“, richtet, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 10 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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