Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit sie sich „gegen die Entscheidung der Bundesregierung vom 13. Mai 2025, dem Vortrag an den Ministerrat des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, Andreas Babler, MSc, (zu GZ BMWKMS: 2025-0.367.681) zu folgen und Frau Mag.a Dr.in Beatrix Karl zum Mitglied des Publikumsrats des ORF zu bestellen“, richtet, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 10 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF