Der Beschuldigte hat als Obmann des Vereins für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft, in Tuchlauben 7A, 1010 Wien, zu verantworten, dass es diese im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „www.auf1.tv“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.