Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Gstriglt GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit als Anbieterin der Abrufdienste „Anna Strigl (YouTube)“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@AnnaStrigl/shorts, „Anna Strigl (Snapchat)“, abrufbar unter https://www.snapchat.com/@annastrigl, „anna_strigl (Instagram)“, abrufbar unter https://www.instagram.com/anna_strigl/, „anna_strigl (TikTok)“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@anna_strigl und „annastrigl (TikTok)“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@annastrigl?lang=deDE, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Feststellungsbescheid betreffend audiovisuellen Mediendienst
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes