• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.05.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Gstriglt GmbH
  • GZ
    2026-0.289.450-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Gstriglt GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit als Anbieterin der Abrufdienste „Anna Strigl (YouTube)“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@AnnaStrigl/shorts, „Anna Strigl (Snapchat)“, abrufbar unter https://www.snapchat.com/@annastrigl, „anna_strigl (Instagram)“, abrufbar unter https://www.instagram.com/anna_strigl/, „anna_strigl (TikTok)“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@anna_strigl und „annastrigl (TikTok)“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@annastrigl?lang=deDE, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.

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