• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    08.07.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Alexander Schöpf
  • GZ
    2025-0.191.201-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienst

Die KommAustria hat im Rahmen der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Alexander Schöpf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter des seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.tiktok.com/@alexatlantis12?_t=ZN-8t0FmSawChC&_r=1 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf seine Tätigkeit nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.

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