Die KommAustria hat im Rahmen der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Alexander Schöpf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er als Anbieter des seit zumindest mehr als zwei Monaten unter https://www.tiktok.com/@alexatlantis12?_t=ZN-8t0FmSawChC&_r=1 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf seine Tätigkeit nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.