• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.03.2026
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Martin Ladstätter, MA#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    2025-0.574.281-16-A

Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat

1. die Beschwerde, soweit sie eine Verletzung des § 28 Abs. 2 Z 4 ORF-G behauptet gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.

2. der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Publikumsrates in dessen Sitzung vom 05.06.2025 wendet, mit dem dieser gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 ORF-G Mitglieder des Stiftungsrates bestellt hat, stattgegeben und gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass damit insoweit, als mit diesem Beschluss Mag. Gertrude Aubauer zum Mitglied des Stiftungsrates bestellt wurde, die Bestimmung des § 20 Abs. 3 Z 5 ORF-G verletzt wurde.

3. im Übrigen die Beschwerde, soweit diese Verletzungen der Bestimmungen der § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 1a ORF-G behauptetet, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen