Die KommAustria hat
1. die Beschwerde, soweit sie eine Verletzung des § 28 Abs. 2 Z 4 ORF-G behauptet gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Publikumsrates in dessen Sitzung vom 05.06.2025 wendet, mit dem dieser gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 ORF-G Mitglieder des Stiftungsrates bestellt hat, stattgegeben und gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass damit insoweit, als mit diesem Beschluss Mag. Gertrude Aubauer zum Mitglied des Stiftungsrates bestellt wurde, die Bestimmung des § 20 Abs. 3 Z 5 ORF-G verletzt wurde.
3. im Übrigen die Beschwerde, soweit diese Verletzungen der Bestimmungen der § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 1a ORF-G behauptetet, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
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Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes