Die KommAustria hat den Feststellungsantrag von Christof Prenninger vom 16.10.2025 betreffend seinen YouTube-Kanal, abrufbar unter https://www.youtube.com/chrisprenn, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 16.12.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G