Die KommAustria hat den Feststellungsantrag von Christof Prenninger vom 16.10.2025 betreffend seinen YouTube-Kanal, abrufbar unter https://www.youtube.com/chrisprenn, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 16.12.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Wien“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes