Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Mediashop GmbH als Veranstalterin der Satellitenfernsehprogramme „MediaShop Immer etwas Neues“, „MediaShop Neuheiten“ und „MediaShop Meine Einkaufswelt“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2023 eingetretenen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ihrer Alleingesellschafterin Mediashop International Group GmbH (HRB 12785), nämlich, dass die MMAV GmbH & Co KG statt vormals 10,01 % nun 10,0 %, die Mediashop International Group GmbH statt vormals 0,88 % nun 2 %, A statt vormals 3,16 % nun 3,2 %, B statt vormals 1,05 % nun 1,1 %, die affinity invest ag statt vormals 8,88 % nun 8,9 % und die Uwe Hamann Holding GmbH statt vormals 2,33 % nun 1,1 % hält, nicht bis zum 31.12.2023 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes