Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Mediashop GmbH als Veranstalterin der Satellitenfernsehprogramme „MediaShop Immer etwas Neues“, „MediaShop Neuheiten“ und „MediaShop Meine Einkaufswelt“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2023 eingetretenen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen ihrer Alleingesellschafterin Mediashop International Group GmbH (HRB 12785), nämlich, dass die MMAV GmbH & Co KG statt vormals 10,01 % nun 10,0 %, die Mediashop International Group GmbH statt vormals 0,88 % nun 2 %, A statt vormals 3,16 % nun 3,2 %, B statt vormals 1,05 % nun 1,1 %, die affinity invest ag statt vormals 8,88 % nun 8,9 % und die Uwe Hamann Holding GmbH statt vormals 2,33 % nun 1,1 % hält, nicht bis zum 31.12.2023 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.