Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Bergbahn Brixen im Thale Aktiengesellschaft als Anbieterin des Kabelfernsehprogramms „Panorama Brixen“ die Bestimmungen des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderungen in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen
a. der Schilift Scheffau am Wilden Kaiser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch die am 24.05.2024 in das Firmenbuch eingetragene Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile des Gesellschafters A an B, C, D und E sowie den Übergang sämtlicher Geschäftsanteile von F auf G,
b. der Schilift Scheffau am Wilden Kaiser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch die am 29.08.2024 in das Firmenbuch eingetragene Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile des Gesellschafters H an I,
c. der Berg- & Skilift Hochsöll Gesellschaft m.b.H., durch die am 28.03.2024 in das Firmenbuch eingetragene Abtretung sämtlicher Geschäftsanteile des Gesellschafters J an die Walter Eisenmann GmbH sowie durch die Übertragung des Geschäftsanteils des Gesellschafters K an L,
nicht bis zum 31.12.2024 bekannt gegeben und insoweit für das Jahr 2024 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD- G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in teilanonymisierter Fassung veröffentlicht.