Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Hochkönig Tourismus GmbH als Anbieterin des Kabelfernsehprogramms „Hochkönig TV“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderungen in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen, nämlich in Bezug auf die
a) Hochkönig Bergbahnen GmbH, durch Abtretung von 4 % der von der Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile an Dr. Josef Lainer, welcher nunmehr 5,14 % der Anteile an der Hochkönig Bergbahnen GmbH hält,
b) Aberg-Hinterthal-Bergbahnen AG, durch Erhöhung des Anteils der Fremdenverkehrs GmbH von 40 % auf 41,33 %,
c) Aberg-Hinterthal-Bergbahnen AG, durch Abtretung des gesamten Anteils der Raiffeisenbank Maria Alm in der Höhe von 6,78 % an die Raiffeisenbank Pinzgau Mitte eGen, welche nunmehr 7,35 % der Anteile an der Aberg-Hinterthal-Bergbahnen AG hält,
nicht bis zum 31.12.2024 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2024 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.