Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Hochkönig Tourismus GmbH als Anbieterin des Kabelfernsehprogramms „Hochkönig TV“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderungen in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen, nämlich in Bezug auf die
a) Hochkönig Bergbahnen GmbH, durch Abtretung von 4 % der von der Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile an Dr. Josef Lainer, welcher nunmehr 5,14 % der Anteile an der Hochkönig Bergbahnen GmbH hält,
b) Aberg-Hinterthal-Bergbahnen AG, durch Erhöhung des Anteils der Fremdenverkehrs GmbH von 40 % auf 41,33 %,
c) Aberg-Hinterthal-Bergbahnen AG, durch Abtretung des gesamten Anteils der Raiffeisenbank Maria Alm in der Höhe von 6,78 % an die Raiffeisenbank Pinzgau Mitte eGen, welche nunmehr 7,35 % der Anteile an der Aberg-Hinterthal-Bergbahnen AG hält,
nicht bis zum 31.12.2024 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2024 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes