Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Vivien Belschner die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Tätigkeit als Anbieter des Abrufdienstes „Vanillaholica“, abrufbar unter https://www.instagram.com/vanillaholica/reels/, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.