Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm „ORF Sport+“ am 16.01.2025 die Bestimmung
a) des § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 116/2023 dadurch verletzt hat, dass in der ab 19:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Yoga Magazin in Kroatien“ wiederholt das gleiche Produkt der Marke „Yogalines“ platziert wurde, und
b) des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 116/2023 dadurch verletzt hat, dass er von ca. 19:23:25 bis ca. 19:25:05 Uhr Schleichwerbung für das „Marina und Hotel-Resort Rogoznica“ ausgestrahlt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes