Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Fernsehprogramm „ORF Sport+“ am 16.01.2025 die Bestimmung
a) des § 16 Abs. 5 Z 3 ORF-G idF BGBl. I Nr. 116/2023 dadurch verletzt hat, dass in der ab 19:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Yoga Magazin in Kroatien“ wiederholt das gleiche Produkt der Marke „Yogalines“ platziert wurde, und
b) des § 13 Abs. 1 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 116/2023 dadurch verletzt hat, dass er von ca. 19:23:25 bis ca. 19:25:05 Uhr Schleichwerbung für das „Marina und Hotel-Resort Rogoznica“ ausgestrahlt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G