Die KommAustria hat der Stadtradio Regional Hörfunk GmbH gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 PrR-G iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 TKG 2021 die in der Beilage 1. beschriebene Übertragungskapazität „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 18.09.2024, KOA 1.315/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 02.07.2025, GZ 2025-0.205.146-2-A, zugeteilten Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“ zugeordnet.
Das Versorgungsgebiet „Niederösterreichischer Zentralraum“ umfasst wie bisher die gesamte Stadt St. Pölten, Teile der Stadt Krems sowie Teile der Bezirke St. Pölten, Melk, Krems, Tulln, Korneuburg und Horn, soweit diese durch die zugeordneten Übertragungskapazitäten versorgt werden können, sowie aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz“, nunmehr auch weitere Teile der Bezirke Tulln und Korneuburg, insbesondere die Städte Klosterneuburg und Korneuburg und ihre Umgebung.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes