Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 31.03.2023 im bundesweiten Fernsehprogramm "ORF 2" die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er die Produktplatzierung für „Red Bull“ enthaltende Sendung „Guten Morgen Österreich“ ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn um ca. 06:30 Uhr als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen.
Der Bescheiid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Beschwerde gegen die Sendung WELTjournal wegen Verletzung des ORF-Gesetzes