Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 31.03.2023 im bundesweiten Fernsehprogramm "ORF 2" die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er die Produktplatzierung für „Red Bull“ enthaltende Sendung „Guten Morgen Österreich“ ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn um ca. 06:30 Uhr als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen.
Der Bescheiid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G