Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 31.03.2023 im bundesweiten Fernsehprogramm "ORF 2" die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er die Produktplatzierung für „Red Bull“ enthaltende Sendung „Guten Morgen Österreich“ ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn um ca. 06:30 Uhr als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen.
Der Bescheiid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes