• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.02.2026
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/25-010

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 31.03.2023 im bundesweiten Fernsehprogramm "ORF 2" die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er die Produktplatzierung für „Red Bull“ enthaltende Sendung „Guten Morgen Österreich“ ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn um ca. 06:30 Uhr als Produktplatzierung enthaltend zu kennzeichnen.

Der Bescheiid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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