1. Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
2. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG eingestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.04.2025, W271 2301497-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Der VfGH hat mit Beschluss vom 19.09.2025, E 1651/2025-14, E 1653/2025-11, beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b des ORF-G von Amts wegen zu prüfen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“