1. Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den ORF gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
2. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG eingestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.04.2025, W271 2301497-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
Der VfGH hat mit Beschluss vom 19.09.2025, E 1651/2025-14, E 1653/2025-11, beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b des ORF-G von Amts wegen zu prüfen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.