Die KommAustria hat auf Antrag der Radio VM1 GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2021 die mit Bescheid der KommAustria vom 10.11.2023, KOA 1.548/23-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 12.05.2025, GZ 2024-0.856.625-3-A, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „JENBACH 3 (Kanzelkehre Raststation) 104,1 MHz“ und „JENBACH 4 (Zeiseleck) 104,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragten Änderungen der technischen Parameter nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter bewilligt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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