Die KommAustria hat auf Antrag der Radio Eins Privatradio Gesellschaft m.b.H. gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2021 die mit Bescheid der KommAustria vom 06.08.2025, GZ 2025-0.254.060-12-A, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „JENBACH 3 (Kanzelkehre Raststation) 98,6 MHz“ und „JENBACH 4 (Zeiseleck) 98,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragten Änderungen der technischen Parameter nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.