Der Beschudigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 30.01.2023 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm „Radio Salzburg“, die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er den von ca. 17:49:40 bis ca. 17:50:23 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Gewinnspielhinweis für das "Skiparadies Zauchensee" an dessen Anfang und Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den anderen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „INNSBRUCK 1 (Patscherkofel Feratel) 89,40 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Innsbruck, Unter- und Oberland sowie Außerfern“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"