• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.01.2026
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.850/25-002

Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G

Der Beschudigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 30.01.2023 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm „Radio Salzburg“, die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er den von ca. 17:49:40 bis ca. 17:50:23 Uhr ausgestrahlten werblich gestalteten Gewinnspielhinweis für das "Skiparadies Zauchensee" an dessen Anfang und Ende nicht durch akustische Mittel eindeutig von den anderen Programmteilen getrennt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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