Der ORF hat jedenfalls von 26.09.2020 bis 26.06.2021 im Rahmen des Online-Angebots „tirol.ORF.at“ in der Rubrik „Studio 3“ und den dort verlinkten Seiten im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ ein regelmäßig bereitgestelltes und strukturiertes Angebot im Sinne des § 4f Abs. 1 ORF-G bestehend aus Liveübertragungen von Veranstaltungen, die keinen Sendungsbezug im Sinne von § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G aufgewiesen haben, und deren anschließende Verfügbarmachung zum Abruf, zur Verfügung gestellt, ohne dass vorab eine Genehmigung durch die KommAustria gemäß § 6b ORF-G eingeholt worden war.
Die KommAustria hat daher gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 ORF-G die Abschöpfung von Einnahmen aus Programmentgelt bzw. diesen gleichzuhaltenden Mitteln in der Höhe von EUR 189.099,85 angeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“