Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der HT1 Medien GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft in 4710 Grieskirchen zu verantworten, dass diese die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Veranstaltung des
a. jedenfalls seit November 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „@HT1Medien“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@HT1Medien,
b. jedenfalls seit Oktober 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1_medien“, abrufbar unter https://www.instagram.com/ht1_medien/, sowie
c. jedenfalls seit August 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1.at“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@ht1.at,
nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes