• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.03.2026
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2026-0.213.277

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der HT1 Medien GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft in 4710 Grieskirchen zu verantworten, dass diese die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Veranstaltung des

a. jedenfalls seit November 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „@HT1Medien“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@HT1Medien,

b. jedenfalls seit Oktober 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1_medien“, abrufbar unter https://www.instagram.com/ht1_medien/, sowie

c. jedenfalls seit August 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1.at“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@ht1.at,

nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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