Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der HT1 Medien GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft in 4710 Grieskirchen zu verantworten, dass diese die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Veranstaltung des
a. jedenfalls seit November 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „@HT1Medien“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@HT1Medien,
b. jedenfalls seit Oktober 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1_medien“, abrufbar unter https://www.instagram.com/ht1_medien/, sowie
c. jedenfalls seit August 2024 bestehenden audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ht1.at“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@ht1.at,
nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes