Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der APMedia GmbH vom 19.02.2026 gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, §§ 10 und 11 AMD-G auch nach der Übertragung von 51 % der Gesellschaftsanteile von Andreas Punz an Benjamin Hell weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G