Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der APMedia GmbH vom 19.02.2026 gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, §§ 10 und 11 AMD-G auch nach der Übertragung von 51 % der Gesellschaftsanteile von Andreas Punz an Benjamin Hell weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G