Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der APMedia GmbH vom 19.02.2026 gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, §§ 10 und 11 AMD-G auch nach der Übertragung von 51 % der Gesellschaftsanteile von Andreas Punz an Benjamin Hell weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes