Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der APMedia GmbH vom 19.02.2026 gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, §§ 10 und 11 AMD-G auch nach der Übertragung von 51 % der Gesellschaftsanteile von Andreas Punz an Benjamin Hell weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen