Die KommAustria hat über die Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 25.10.2022, KOA 4.231/22-008, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.11.2025, GZ 2025-0.784.692-2-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Wien“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „TV Berlin“ (samt den sich darauf beziehenden Zusatzdiensten „Teletext“ und „HbbTV“) den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie des § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen