Die KommAustria hat über die Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 25.10.2022, KOA 4.231/22-008, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.11.2025, GZ 2025-0.784.692-2-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Wien“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „TV Berlin“ (samt den sich darauf beziehenden Zusatzdiensten „Teletext“ und „HbbTV“) den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie des § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G