Die KommAustria hat über die Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 25.10.2022, KOA 4.231/22-008, zuletzt geändert mit Bescheid vom 17.11.2025, GZ 2025-0.784.692-2-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Wien“, gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit dem Wegfall des Programms „TV Berlin“ (samt den sich darauf beziehenden Zusatzdiensten „Teletext“ und „HbbTV“) den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie des § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur versuchsweisen Nutzung digital-terrestrischer Übertragungskapazitäten
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes