Die KommAustria hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft Oberösterreich (KiJA OÖ) gemäß §§ 57 und 78 AVG in Verbindung mit §§ 1 und 3 Abs. 2 sowie Tarifpost 1 der BVwAbgV die für die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G