Die KommAustria hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft Oberösterreich (KiJA OÖ) gemäß §§ 57 und 78 AVG in Verbindung mit §§ 1 und 3 Abs. 2 sowie Tarifpost 1 der BVwAbgV die für die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 vorgeschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes