• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.03.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Paula Wolf Artist GmbH
  • GZ
    2025-0.535.580-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Paula Wolf Artist GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „Paula Wolf Official“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@PaulaWolfOfficial, „paulawwolf“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@paulawwolf, „paulawwolf“, abrufbar unter https://www.instagram.com/paulawwolf und „Paula Wolf“, abrufbar unter https://www.snapchat.com/@paulawolf nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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