Die KommAustria hat auf Antrag der Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2021 die mit Bescheid der KommAustria vom 18.07.2025, GZ 2024-0.584.798-6-A, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „B MITTERNDORF (Langmoosalm) 95,5 MHz“, „BAD AUSSEE (Tressenstein) 90,6 MHz“, „EISENERZ 2 (Polster) 105,0 MHz“, „MUERZZUSCHLAG (Ganzstein) 96,8 MHz“, und „ROTTENMANN (Sonnenberg) 104,4 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragten Leistungserhöhungen der Funkanlagen „B MITTERNDORF (Langmoosalm) 95,5 MHz“ und „ROTTENMANN (Sonnenberg) 104,4 MHz“, die beantragten Änderungen der technischen Parameter der Funkanlagen „BAD AUSSEE (Tressenstein) 90,6 MHz“ und „MUERZZUSCHLAG (Ganzstein) 96,8 MHz“ sowie die Standortverlegung der Funkanlage „EISENERZ 2 (Polster) 105,0 MHz“ nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter bewilligt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G