Die KommAustria hat über die Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.560/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 15.12.2025, GZ 2025-1.022.448-2-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „Antenne Schlager“ inklusive der Zusatzdienste „SLS“, „DLS“ sowie „JL“, den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf