Die KommAustria hat über die Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.560/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 15.12.2025, GZ 2025-1.022.448-2-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „Antenne Schlager“ inklusive der Zusatzdienste „SLS“, „DLS“ sowie „JL“, den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G