Die KommAustria hat über die Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 08.03.2024, KOA 4.560/24-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 15.12.2025, GZ 2025-1.022.448-2-A, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“, gemäß § 15b Abs. 5 PrR-G festgestellt, dass mit der Aufnahme des Programms „Antenne Schlager“ inklusive der Zusatzdienste „SLS“, „DLS“ sowie „JL“, den Grundsätzen der §§ 15a und 15b PrR-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes