Die KommAustria hat
1. die Beschwerde, soweit sie eine Verletzung von § 28 Abs. 2 Z 4 ORF-G durch die Teilnahme von gesetzlich ausgeschlossenen Publikumsräten an der Beschlussfassung des Publikumsrats vom 05.06.2025 behauptet, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Publikumsrats in dessen Sitzung vom 05.06.2025 wendet, mit dem dieser gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 ORF-G Mitglieder des Stiftungsrats bestellt hat, stattgegeben und gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass damit insoweit, als mit diesem Beschluss Mag. Gertrude Aubauer zum Mitglied des Stiftungsrats bestellt wurde, die Bestimmung des § 20 Abs. 3 Z 5 ORF-G verletzt wurde.
3. Im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes