Die KommAustria hat
1. die Beschwerde, soweit sie eine Verletzung von § 28 Abs. 2 Z 4 ORF-G durch die Teilnahme von gesetzlich ausgeschlossenen Publikumsräten an der Beschlussfassung des Publikumsrats vom 05.06.2025 behauptet, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Publikumsrats in dessen Sitzung vom 05.06.2025 wendet, mit dem dieser gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 ORF-G Mitglieder des Stiftungsrats bestellt hat, stattgegeben und gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass damit insoweit, als mit diesem Beschluss Mag. Gertrude Aubauer zum Mitglied des Stiftungsrats bestellt wurde, die Bestimmung des § 20 Abs. 3 Z 5 ORF-G verletzt wurde.
3. Im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G