Die KommAustria hat
1. die Beschwerde, soweit sie eine Verletzung von § 28 Abs. 2 Z 4 ORF-G durch die Teilnahme von gesetzlich ausgeschlossenen Publikumsräten an der Beschlussfassung des Publikumsrats vom 05.06.2025 behauptet, gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Publikumsrats in dessen Sitzung vom 05.06.2025 wendet, mit dem dieser gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 ORF-G Mitglieder des Stiftungsrats bestellt hat, stattgegeben und gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass damit insoweit, als mit diesem Beschluss Mag. Gertrude Aubauer zum Mitglied des Stiftungsrats bestellt wurde, die Bestimmung des § 20 Abs. 3 Z 5 ORF-G verletzt wurde.
3. Im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF