Die KommAustria hat die am 28.12.2025 bei der KommAustria eingelangte und am 02.02.2026 erweiterte Anzeige des Vereins Freiraum Dialog
1. betreffend die Mediendienste auf Abruf Freiraum Radio Digital (abrufbar unter: www.frd.live), Freiraum Dialog (abrufbar unter: https://www.freiraumdialog.at/) und Cultural Broadcast Archive Freiraum Radio Digital (abrufbar unter https://cba.media/page/3?s=freiraum+radio+digital&x=0&y=0) gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 AMD-G sowie
2. betreffend das Web-TV Freiraum Radio Digital (abrufbar unter www.frd.live) gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 und Z 16 AMD-G
zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G