• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.03.2026
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    SV Ried Fußball GmbH
  • GZ
    2025-0.089.235-4-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die SV Ried Fußball GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD- G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „ried1912“, abrufbar unter https://www.instagram.com/ried1912/reels/ nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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