Der Beschuldgite hat als Geschäftsführer der SportPass Medien GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die SportPass Medien GmbH in den am 25.10.2023 im Rahmen des Abrufdienstes „SportPass Austria“ zum Abruf bereitgestellten und jedenfalls am 16.11.2023 weiterhin abrufbaren Sendungen
1. „Padbol, der frische Kick im Glashaus! Ex-Teamspieler Gyuri Garics erklärt den neuen Trendsport“, abrufbar unter https://www.sportpassaustria.at/event/34146/padbol-der-frische-kick-im-glashaus-ex-teamspieler-gyuri-garics-erklart-den-neuen-trendsport, und
2. „Shredding Georgia, Ode an den Freestyle“, abrufbar unter https://www.sportpassaustria.at/event/34105/shredding-georgia-ode-an-den-freestyle?en
die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass diese nicht an ihrem Beginn und Ende als Produktplatzierung enthaltend gekennzeichnet waren.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen