Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF am 29.02.2024 im bundesweiten Fernsehprogramm „ORF III“ die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er mit der ab ca. 21:55 Uhr ausgestrahlten Sendung „Die Tafelrunde“ eine gesponserte Sendung ausgestrahlt hat, die unmittelbar zum Kauf des „Grünen Veltliner 2022 Ried Renner Kamptal“ des Weinguts Hirsch angeregt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“