Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Vulkan TV GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMDG dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „vulkantv.at“, abrufbar unter https://www.instagram.com/vulkantv.at/reels/, und „Vulkan TV“, abrufbar unter https://www.youtube.com/@VulkanHDTV, nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Wien“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes