Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sa Fira Blue GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD- G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „viktoriasarina“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@viktoriasarina nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G