Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF in den am 01.01.2024 im Fernsehprogramm „ORF 1“ ausgestrahlten Sendungen die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er
1. von ca. 00:01:21 bis ca. 00:01:26 Uhr Werbung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn von dem vorhergehenden und an ihrem Ende von dem nachfolgenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen, und
2. von ca. 00:12:26 Uhr bis ca. 00:13:56 Uhr einen Werbeblock ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Ende von dem nachfolgenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.