Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF in den am 01.01.2024 im Fernsehprogramm „ORF 1“ ausgestrahlten Sendungen die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er
1. von ca. 00:01:21 bis ca. 00:01:26 Uhr Werbung ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Beginn von dem vorhergehenden und an ihrem Ende von dem nachfolgenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen, und
2. von ca. 00:12:26 Uhr bis ca. 00:13:56 Uhr einen Werbeblock ausgestrahlt hat, ohne diesen an seinem Ende von dem nachfolgenden redaktionellen Programm eindeutig zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“