• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.03.2026
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2026-0.213.961-1-A

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Der Beschuldigte hat es als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „dace_racing“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@dace_racing, unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G seine Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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