Der Beschuldigte hat es als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „dace_racing“, abrufbar unter https://www.tiktok.com/@dace_racing, unterlassen, gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G seine Tätigkeit spätestens zwei Monate nach Aufnahme der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G