Die KommAustria hat Klara Fuchs gemäß § 65 Abs. 3 zweiter Satz AMD-G aufgetragen, betreffend den audiovisuellen Mediendienst „klarafuchs“ (abrufbar unter www.instagram.com/klarafuchs) der KommAustria die Anzahl der Nutzer (Abonnenten) und der Abrufe (Zuschauerzahlen) im Kalenderjahr 2025 binnen einer Frist von 14 Tagen zu übermitteln.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G