Die KommAustria hat Mag. Benjamin Mühlbacher gemäß § 65 Abs. 3 zweiter Satz AMD-G aufgetragen, betreffend den audiovisuellen Mediendienst „donau_kanal“ (abrufbar unter www.youtube.com/channel/UCTPRiePuqI1NBBLq6Ko-sqw/videos) der KommAustria die Anzahl der Abrufe (Zuschauerzahlen) und Nutzer (Abonnenten) im Kalenderjahr 2025 binnen einer Frist von 14 Tagen zu übermitteln.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G