Der Beschuldgite hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF im Fernsehprogramm „ORF 2“ (Regionalfenster Vorarlberg) am 25.10.2024 die Bestimmung des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass im Beitrag „Adel von Heute“ in der Sendung „Studio 2“ unzulässigerweise Produktplatzierung ausgestrahlt wurde und die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass er Werbespots für den Verein „mutter.erde“ ausgestrahlt hat, ohne diese um jeweils ca. 18:47:38 bzw. ca. 19:22:38 Uhr vom vorhergehenden bzw. um jeweils ca. 18:47:43 bzw. 19:22:43 Uhr vom nachfolgenden redaktionellen Programm zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G