• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.07.2026
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    2025-0.863.509-5-A

Verletzung von Werbebestimmungen

Der Beschuldgite hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des ORF nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der ORF im Fernsehprogramm „ORF 2“ (Regionalfenster Vorarlberg) am 25.10.2024 die Bestimmung des § 16 Abs. 1 iVm Abs. 3 ORF-G dadurch verletzt hat, dass im Beitrag „Adel von Heute“ in der Sendung „Studio 2“ unzulässigerweise Produktplatzierung ausgestrahlt wurde und die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass er Werbespots für den Verein „mutter.erde“ ausgestrahlt hat, ohne diese um jeweils ca. 18:47:38 bzw. ca. 19:22:38 Uhr vom vorhergehenden bzw. um jeweils ca. 18:47:43 bzw. 19:22:43 Uhr vom nachfolgenden redaktionellen Programm zu trennen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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