Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Mag. Benjamin Mühlbacher als Anbieter des Kabelfernsehprogramms "donau_kanal" bzw. Abrufdienstes "donau_kanal" § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2025 bis zum 31.12.2025 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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