Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Raphael Skrepek als Anbieter des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „YouTube-Kanal „Wiener Schmäh““ § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass für das Jahr 2025 bis zum 31.12.2025 keine Aktualisierung und Übermittlung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G