Die KommAustria hat gemäß § 31 Abs. 16 iVm § 31 Abs. 11 und 15 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Jahr 2024 die Bedingungen für die Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs erfüllt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G