• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    19.05.2026
  • Unterkategorie
    Wirtschaftliche Aufsicht ORF
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    2025-0.238.483-5-A

Kompensation des ORF für den Entfall des Vorsteuerabzugs

Die KommAustria hat gemäß § 31 Abs. 16 iVm § 31 Abs. 11 und 15 ORF-G festgestellt, dass der ORF im Jahr 2024 die Bedingungen für die Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs erfüllt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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