1. Die KommAustria hat auf Antrag der Wien Holding GmbH gemäß § 9 Abs. 8 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass diese unter der Internetadresse (URL) „https://www.wienholding.tv“ einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G bereitstellt, der gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig ist.
2. Die KommAustria hat ferner im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Wien Holding GmbH die Bestimmung gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse „https://www.wienholding.tv“ zumindest seit dem 27.10.2016 bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
3. Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 2. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“