Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 9 KOG in Verbindung mit §§ 35 bis 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 29.06.2016 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Kärnten
a.) die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die von ca. 17:11:30 bis ca. 17:59:59 Uhr ausgestrahlte Sendung „Servus, Sreèno, Ciao“, die Produktplatzierungen zugunsten des Hotels Landhof Irschen enthielt,
i. weder an ihrem Anfang
ii. noch an ihrem Ende
eindeutig gekennzeichnet wurde;
b.) die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass der um ca. 16:30:10 Uhr gesendete Werbespot für die „ORF Nachlese Edition Wanderzeit“ an dessen Anfang nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurde;
c.) die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass die um ca.
i. 06:46:06 Uhr,
ii. 06:51:06 Uhr,
iii. 07:32:56 Uhr,
iv. 09:03:46 Uhr und
v. 11:40:27 Uhr
ausgestrahlten Werbespots sowie die um ca.
vi. 07:12:27 Uhr,
vii. 07:40:34 Uhr und
viii. 08:20:30 Uhr
ausgestrahlten Werbeblöcke
jeweils weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurden.
Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, W219 2150261-1/6E, hat das BVwG der gegen den Bescheid der KommAustria, vom 20.01.2017, KOA 1.850/16-065, erhobene Beschwerde des ORF insoweit stattgegeben, als der Spruchpunkt 1.c. des Bescheides der KommAustria aufgehoben wurde.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G